BGH Beschluss v. - II ZB 5/13

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Nebenintervenient des Beklagten, dessen erst- und zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter, begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist.

2 Mit Urteil vom 28. August 2012 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 79.262,39 € zuzüglich Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das am 30. August 2012 zugestellte Urteil hat der Nebenintervenient für den Beklagten am 25. September 2012 Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 hat der Nebenintervenient für den Beklagten die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung "bis zum 13. November 2012" beantragt. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Frist antragsgemäß bis zum 13. November 2012 verlängert. Die Berufungsbegründung ist erst am Mittwoch, dem 14. November 2012 beim Oberlandesgericht eingegangen.

3 Ebenfalls unter dem 14. November 2012 hat der Nebenintervenient für den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und hierzu ausgeführt: Seine für die Fristnotierung zuständige Sekretärin habe auf der der Handakte beigefügten beglaubigten Abschrift der gerichtlichen Verfügung vom 25. Oktober 2012, mit der die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. November 2012 verlängert worden sei, mit dem Handzeichen "not. sh" vermerkt, dass der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender auf den 13. November 2012 notiert worden sei. Tatsächlich habe sie aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen im Fristenkalender den Fristablauf auf den 14. November 2012 und - entsprechend der Vorfrist von jeweils einer Woche - die Vorfrist auf den 7. November 2012 notiert. Als ihm die Akte am 7. November 2012 als Vorfrist vorgelegt worden sei, habe er im Laufe der Woche die Berufungsbegründung vorbereitet und diktiert, die am 12. November 2012 in sein Sekretariat gegangen, dort am 13. November 2012 geschrieben und am 14. November 2012 durch seine Sekretärin ausgefertigt worden sei. Bei dieser Gelegenheit sei festgestellt worden, dass die Frist tatsächlich bereits am 13. November 2012 abgelaufen gewesen sei. Seine Sekretärin sei Reno-Gehilfin sowie geprüfte Rechtsfachwirtin und seit elf Jahren für ihn tätig. Ihre Tätigkeit sowie die Fristen- und Terminsnotierung habe er regelmäßig stichprobenartig überprüft. Dabei sei zuletzt vor mehr als drei Jahren ein Fehler aufgefallen, woraufhin er seine Sekretärin nachdrücklich auf die Erforderlichkeit einer zutreffenden Notierung der Fristen und deren Kontrolle hingewiesen habe. Die Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung hat der Nebenintervenient anwaltlich und seine Sekretärin an Eides Statt versichert.

4 Die Klägerin hat hiergegen u.a. eingewandt, dass dem Nebenintervenienten bei der Erstellung der Berufungsbegründung der Widerspruch zwischen der gemäß seinem Antrag bewilligten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. November 2012 und der Eintragung des 14. November 2012 als Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender hätte auffallen müssen und dass ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Beklagten auch darin liege, dass sie die Sekretärin des Nebenintervenienten nicht angewiesen hätten, unmittelbar nach Versendung von Fristverlängerungsanträgen den beantragten neuen Fristablauf im Fristenkalender als vorläufig gekennzeichnet zu vermerken, wodurch der Fehler rechtzeitig aufgefallen wäre.

5 Daraufhin hat der Nebenintervenient für den Beklagten vorgetragen, dass er sich darauf habe beschränken dürfen, den in der Handakte eingetragenen Erledigungsvermerk zu überprüfen, und dass seine Sekretärin bei dem Antrag auf Fristverlängerung vom 24. Oktober 2012 entgegen der sonst üblichen Vorgehensweise keine vorläufigen Fristen eingetragen habe. Die Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung hat lediglich die Sekretärin des Nebenintervenienten an Eides Statt versichert.

6 Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten des Beklagten.

7 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

8 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9 Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden des Nebenintervenienten. Der Nebenintervenient habe sich nicht auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken dürfen, weil sich ihm Zweifel an dessen Richtigkeit hätten aufdrängen müssen und er diesen Zweifeln durch Einsichtnahme in den Fristenkalender hätte nachgehen müssen. Zweifel hätte der Nebenintervenient haben müssen, weil ihm aus eigener Wahrnehmung bekannt gewesen sei, dass er die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 13. November 2012 beantragt gehabt habe, sich die beglaubigte Abschrift der Fristverlängerung in der Handakte befunden habe und ihm hätte auffallen müssen, dass die Handakte ihm erst am 7. November 2012 "als Vorfrist" vorgelegt worden sei.

10 Außerdem sei nicht ausgeräumt, dass es in der Kanzlei des Nebenintervenienten des Beklagten an Anweisungen gefehlt habe, das hypothetische Ende einer beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender einzutragen, als vorläufig zu kennzeichnen und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung, zu überprüfen.

11 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt und die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil bereits nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden des Nebenintervenienten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist.

12 a) Der Beklagte hat die nach § 520 Abs. 2 ZPO bis zum 13. November 2012 verlängerte Frist zur Berufungsbegründung versäumt. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen.

13 b) Der Nebenintervenient hat schon weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass er durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle sichergestellt hat, nach einem Fristverlängerungsantrag die verlängerte Frist nicht zu versäumen.

14 aa) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. Die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden. Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr., , NJW 2011, 1598 Rn. 12 mwN).

15 bb) Der Nebenintervenient hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass es in seiner Kanzlei die Anweisung gab, das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags in dem Fristenkalender einzutragen. Dies erlaubt den Schluss, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (, [...] Rn. 12; Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 11 f.). Dagegen werden von der Rechtsbeschwerde auch keine Rügen erhoben.

16 cc) Die mangelhafte Organisation des Fristenwesens war für die Fristversäumung ursächlich (zur Kausalität vgl. , NJW 2011, 1598 Rn. 14; Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511, 2512 mwN). Wäre das beantragte Fristende nebst Vorfrist im Fristenkalender eingetragen worden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden. Hätte es in der Kanzlei des Nebenintervenienten eine (allgemeine) Anweisung des Inhalts gegeben, die vorläufige Notierung des hypothetischen Endes einer beantragten Fristverlängerung nach Erhalt der Mitteilung über die Gewährung der Fristverlängerung zu überprüfen, wäre bereits am 30. Oktober 2012, dem Tag des Eingangs der Fristverlängerung, bei der beabsichtigten Eintragung des Ablaufs der Frist zum 14. November 2012 der Widerspruch zu dem zuvor notierten hypothetischen Fristende aufgefallen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte dies zur korrekten Notierung des Fristendes auf den 13. November 2012 geführt.

17 dd) Die Rechtsbeschwerde ist zu Unrecht der Auffassung, dem Anwalt falle die Unterlassung der Eintragung des Endes der beantragten Fristverlängerung als vorläufig im Fristenkalender nicht zur Last, wenn das Gericht die Frist so verlängert, wie es beantragt ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Gewährung der Verlängerung der Frist hier, wie die Rechtsbeschwerde weiter anführt, deshalb nicht ungewiss war, weil der Nebenintervenient mit dem Antrag, die Berufungsbegründungsfrist um zwei Wochen zu verlängern, die Verlängerungsmöglichkeit des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht einmal ausgeschöpft gehabt habe. Die Pflicht zur Eintragung des beantragten Fristendes nebst Vorfrist soll eine zusätzliche Fristensicherung bieten, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung der ursprünglichen und der verlängerten Fristen auszuschließen sowie gegebenenfalls die Fristwahrung selbst dann zu gewährleisten, wenn bei der Eintragung der ursprünglichen und der verlängerten Frist Fehler unterlaufen. Eine Unterscheidung der Maßnahmen zur Fristenkontrolle danach, in welchem zeitlichen Abstand zum Ende der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird, ob von der Verlängerung der Frist auszugehen ist und ob die Frist antragsgemäß verlängert wird, ist daher nicht geboten (vgl. , NJW 2011, 1598 Rn. 12, 16).

Fundstelle(n):
NAAAE-61170