Gewinnmindernde Buchwertabspaltung eines Waldbestands bei sukzessiver Endnutzung und Einschlag von mindestens 10 % des stehenden
hiebreifen Holzes
Leitsatz
1. Das stehende Holz ist ein von Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut und gehört bis zum Zeitpunkt des Einschlags
zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebs; erst mit der Trennung des Holzes von der Wurzel wechselt es in das
Umlaufvermögen.
2. Wirtschaftsgut des nichtabnutzbaren Anlagevermögens ist dabei weder das stehende Holz eines gesamten Waldes noch der einzelne
Baum, sondern ein sog. (Baum- oder Wald-) Bestand als kleinste forstliche Planungs- und Bewirtschaftungseinheit, sofern dieser
eine für die Annahme eines selbstständigen Wirtschaftsguts ausreichende Größe von in der Regel mindestens 1 ha hat.
3. Wenn bei einem Altersklassenwald wie in der BRD verbreitet die Endnutzung mittels sukzessiven Einschlags mit gleichzeitiger
Naturverjüngung oder Nachpflanzung erfolgt, kommt eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht. Bei einer Erntemenge von mindestens
10 % des hiebreifen Holzes in einem selbstständigen Waldbestand ist aber eine sukzessive Endnutzung anzunehmen, die eine bilanziell
zu erfassende Wertminderung des Bestandes begründet. Dieser Wertminderung ist steuerlich in der Weise Rechnung zu tragen,
dass analog einem Kahlschlag, der zu einem Buchwertabgang führt, eine ratierliche Buchwertabspaltung vorzunehmen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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