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Mitarbeiterentsendung – Sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAE-60989 Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung gelten grds. nur für Personen (§ 3 Nr. 1 SGB IV), die im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs eine Beschäftigung tatsächlich ausüben (Territorialitätsprinzip). Daraus folgt: Wird eine Beschäftigung im Ausland ausgeübt, löst dies prinzipiell keine Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung aus. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, insbesondere dann, wenn die Beschäftigung im Ausland nur vorübergehender Natur ist.
Ausführlicher Beitrag s..
Vermeidung von Mehrfachversicherungen
[i]AbkommensvorrangUm Mehrfachversicherungen zu vermeiden, hat die Bundesrepublik Deutschland diverse Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Solche abkommensrechtlichen Regelungen sind bei der Entsendung in einen ausländischen Staat stets vorrangig zu berücksichtigen (vgl. § 6 SGB IV).
Beschäftigung in den EU-/EWR-Staaten
[i]Regelung in EU-Verordnungen und AusführungsbestimmungenWird eine Beschäftigung vorübergehend in den Mitgliedstaaten der EU ausgeübt, ist das Sozialversicherungsrecht in den Verordnungen (EG) 883/04 und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen der Verordnung (EG) 987/09 geregelt. Die o. g. Verordnungen gelten auch für ...