Gesetze: § 139 ZPO
Instanzenzug: Az: 20 U 60/12 Beschlussvorgehend LG Aachen Az: 9 O 571/10 Urteil
Gründe
1I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss einer Lebensversicherung geltend. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wurde ihren Prozessbevollmächtigten am zugestellt. Nachdem die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt hatte, ist die Frist zur Begründung der Berufung auf ihren Antrag um einen Monat verlängert worden. Die sodann am per Telefax an das Oberlandesgericht übermittelte Berufungsbegründungsschrift war ebenso wie das am folgenden Tage dort eingegangene Original nicht von den Prozessbevollmächtigten unterschrieben.
2Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung des Antrags ausgeführt:
3In der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten bestehe die allgemeine, regelmäßig wiederholte Anweisung, sämtliche Schreiben vor der Versendung auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterschrift zu überprüfen, sowie Fristangelegenheiten mit gesonderter Aufmerksamkeit zu überprüfen, bei den geringsten Zweifeln Rücksprache mit dem Sachbearbeiter oder bei dessen Abwesenheit mit einem anderen Rechtsanwalt sowie bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung mit dem Kanzleiinhaber zu halten. Diesen Anweisungen sei stets Folge geleistet worden, Beanstandungen hätten sich nie ergeben.
4In diesem Fall jedoch habe die Rechtsanwaltsfachangestellte B. die Begründungsschrift ohne Unterschrift nach schriftlicher Ausfertigung zunächst per Fax übersandt, hierüber weisungsgemäß den Bürovorsteher unterrichtet, sowie danach das Original versandfertig gemacht und auf den Postweg gebracht und auch hierüber den Bürovorsteher unterrichtet. Anschließend habe dieser die Frist gelöscht und der sachbearbeitende Rechtsanwalt sei über die Erledigung der Fristangelegenheit sowohl von Frau B. als auch vom Bürovorsteher unterrichtet worden. Da an diesem Tage sowohl der Kanzleiinhaber als auch alle angestellten Rechtsanwälte in den Kanzleiräumen anwesend gewesen seien, habe der Sachbearbeiter bei dieser Mitteilung davon ausgehen dürfen, dass einer der anderen Rechtsanwälte die Berufungsbegründung unterzeichnet habe.
5Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
6Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung vorliege, weil diesem bei der Mitteilung über die Erledigung der Fristangelegenheit hätte auffallen müssen, dass er die Berufungsbegründung nicht unterzeichnet hatte. Tatsachen, die ein Vertrauen in die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen anderen Rechtsanwalt als ihn selbst rechtfertigen könnten, habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Eine etwaige diesbezügliche Übung in der Kanzlei habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht.
7Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
8II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Mit der Ablehnung der Wiedereinsetzung und der Verwerfung der Berufung hat das Berufungsgericht weder den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.
91. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt einfache Verrichtungen - wie die Kontrolle der Unterschriftsleistung in Schriftsätzen vor deren Versendung - einer entsprechend geschulten und zuverlässigen Bürokraft übertragen darf (BGH, Beschlüsse vom - V ZB 168/08, juris Rn. 12; vom - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285 unter 2) und im Allgemeinen auch nicht verpflichtet ist, sich im Einzelfall über die ordnungsgemäße Ausführung einer durch allgemeine Weisung danach zulässigerweise einer Bürokraft übertragenen Aufgabe zu vergewissern (BGH, Beschlüsse vom - VI ZB 52/12, iuris Rn. 8; vom - VIII ZB 84/09, NJW-RR 2010, 1076 Rn. 11).
102. Rechtsfehlerfrei ist aber auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass dieser Grundsatz hier aufgrund besonderer Umstände nicht gilt, weil dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten bei der Mitteilung, dass die Fristangelegenheit erledigt sei, hätte auffallen müssen, dass er die Berufungsbegründung nicht selbst unterschrieben hatte.
11a) Dem hält die Beschwerde lediglich entgegen, dass es in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ständige Übung gewesen sei, dass Schreiben, insbesondere auch fristgebundene Eilsachen wie Berufungsbegründungen, gegebenenfalls trotz Anwesenheit des Sachbearbeiters durch einen anderen Rechtsanwalt unterschrieben würden, nachdem der sachbearbeitende Anwalt die angewiesene Ausfertigung zuvor inhaltlich am PC überprüft habe, so dass der Unterzeichner sich auf diese Prüfung verlassen könne.
12b) Mit diesem Vorbringen kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Angaben zur kanzleiinternen Organisation erst im Rahmen der Beschwerde und nicht schon innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist gemäß §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO erfolgt sind. Nach diesen Vorschriften müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der genannten Antragsfrist vorgetragen werden. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen ausnahmsweise noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (, NJW 2014, 77 Rn. 6; Senatsbeschluss vom - IV ZB 21/12, juris Rn. 12 m.w.N.).
13Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten bei der Mitteilung seiner Büroangestellten über die Löschung der Frist hätte auffallen müssen, dass er die Berufungsbegründung nicht unterschrieben hatte, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es hätte vielmehr zur schlüssigen Darlegung eines fehlenden Verschuldens gehört mitzuteilen, warum der sachbearbeitende Rechtsanwalt von einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung der Berufungsbegründung hätte ausgehen dürfen, obwohl ein Vertretungsfall - z.B. infolge von Abwesenheit - nicht vorlag.
14Dies lag ohne weiteren Vortrag schon deshalb nicht auf der Hand, weil die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen muss, was im Anwaltsprozess unter anderem voraussetzt, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (, NJW 2013, 237 Rn. 9). Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Erforderlich ist, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (, NJW 2008, 1311 Rn. 5 m.w.N.). Eine nur "formelle Unterschrift" genügt nicht (, VersR 2004, 487 unter II 1).
15Darauf, dass die Umstände, die zur Entschuldigung der Fristversäumung vorgebracht werden, vollständig vorgetragen werden müssen, braucht eine anwaltlich vertretene Partei nicht nach § 139 ZPO hingewiesen zu werden (BGH, Beschlüsse vom - III ZB 29/13, juris Rn. 10; vom - I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233 Rn. 8).
16c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das zusätzliche Vorbringen in der Beschwerdeinstanz aus den vorstehenden Gründen auch in der Sache nicht zur Darlegung fehlenden Verschuldens geeignet wäre.
17III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Fundstelle(n):
OAAAE-60714