Mietzuschussdarlehen als Einnahme bei Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
1) Ein von einem privaten Dritten gewährtes Mietzuschussdarlehen, das die Einnahmen des Stpfl. aus der Vermietungstätigkeit
dergestalt erhöhen soll, dass dieser Ausschüttungen in bestimmter Höhe an seine Anleger vornehmen kann, ist als steuerpflichtige
Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen.
2) Der Behandlung als Einnahme gilt auch dann, wenn das Mietzuschussdarlehen erst dann zurückzuzahlen ist, wenn Vermietungsüberschüsse
in bestimmter Höhe erzielt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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