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Zollrecht | Erhebung eines Zusatzzolls bei der Einreihung im vereinfachten Verfahren
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) An die zugelassene vereinfachte Einreihung nach den Regeln des Art. 81 ZK ist der Zollschuldner gebunden, wenn er es unterlassen hat, die Ungültigerklärung der Zollanmeldungen gem. Art. 66 ZK i. V. mit Art. 251 ZKDVO zu beantragen und neue Zollanmeldungen abzugeben. (2) Die Vereinfachungsvorschrift des Art. 81 ZK betrifft die Einfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 1. Anstrich ZK „Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren“. Darunter fällt auch der Zusatzzoll aus der VO Nr. 673/2005. (3) Als „Leggings“ bezeichnete Beinkleider aus synthetischen Chemiefasern, die die Beine und den Unterkörper bekleiden, sind Hosen der Unterpos. 6104 63 00 KN. Sie sind nicht als „Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile...