1. Sind unter § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG (hier: in der für 2009 geltenden Fassung) auch solche Unternehmer zu fassen, die in der Vergangenheit noch keine Bauleistungen erbracht haben, deren unternehmerisches Wirken jedoch in der Gegenwart bereits über Vorbereitungshandlungen zur Erbringung von Bauleistungen hinaus gegangen und in den zeitlich gestreckten Vorgang der Leistungserbringung eingetreten ist (vgl. )?
2. Lassen sich die in § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (hier: in der für 2009 geltenden Fassung) bezeichneten Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die mit Ausnahme von Planungsleistungen und Überwachungsleistungen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, im Ausgangspunkt mit Bauleistungen i.S. von § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG gleichsetzen?
3. Ist von der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienenden Leistungen i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG zu sprechen, wenn sie mit einer Substanzveränderung an dem Bauwerk zusammen hängen (hier: keine umgekehrte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Einbau/Aufbau einer sog. Betriebsvorrichtung)?
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