BMF - IV C 3 - S 2257 b/13/10009 BStBl 2014 I S. 554

Eigenheimrente; Wahl der Einmalbesteuerung und Aufgabe der Selbstnutzung in einem Veranlagungszeitraum

Wählt ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungszeitraum die Einmalbesteuerung nach § 92a Absatz 2 Satz 6 EStG und tritt noch in demselben Veranlagungszeitraum ein Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 EStG (Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung) ein, erfolgt für den Veranlagungszeitraum eine Besteuerung des Auflösungsbetrags nach § 92a Absatz 3 Satz 5 EStG gemäß § 22 Nummer 5 Satz 4 EStG. Die Regelungen des § 22 Nummer 5 Satz 5 bis 6 EStG sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Der Mitteilungspflichtige hat – bezogen auf die Besteuerung des Wohnförderkontos des Steuerpflichtigen – für diesen Veranlagungszeitraum nur eine Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG mit dem Rechtsgrund 15 (§ 22 Nummer 5 Satz 4 i. V. m. § 92a Absatz 3 Satz 5 EStG) zu übermitteln.

Rz. 178 des (BStBl 2013 I S. 1022) wird wie folgt geändert (Änderung im Fettdruck):

„Beispiel:

Der Zulage berechtigte bestimmt zum Beginn der Auszahlungsphase, die am beginnt, die Auflösung des Wohnförderkontos. Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung in der Zeit vom 1. Januar 2035 bis einschließlich ist der bisher noch nicht besteuerte Betrag mit dem Eineinhalbfachen der Besteuerung zu unterwerfen, in der Zeit vom bis einschließlich mit dem Einfachen.”

BMF v. - IV C 3 - S 2257 b/13/10009


Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 554
BB 2014 S. 726 Nr. 13
DB 2014 S. 686 Nr. 13
EStB 2014 S. 139 Nr. 4
GStB 2014 S. 19 Nr. 5
StB 2014 S. 99 Nr. 4
StBW 2014 S. 290 Nr. 8
WPg 2014 S. 447 Nr. 8
TAAAE-59390