1. Bei einem unter Taubheit leidenden volljährigen Kläger liegen nach Abschluss der Hauptschule und Beginn einer beruflichen Ausbildung die Merkzeichen G und B nicht mehr vor, sofern bei ihm keine erhebliche Störung seiner Ausgleichsfunktionen (Sehbehinderung, geistige Behinderung) festgestellt wurde.
2. Neben einer schriftlichen Auskunft können auch moderne Kommunikationsmittel (z.B. Mobilfunktelefone mit Internetfunktion) zur Orientierung eingesetzt werden. Unregelmäßige Störungen können nicht Maßstab für die Orientierungsfähigkeit sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAE-59364
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 19.02.2014 - L 7 SB 72/12
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