BGH Beschluss v. - 2 StR 537/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten (Einzelstrafen von zwei und vier Jahren) verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nicht um jeweils eigenständige, in Realkonkurrenz stehende Taten.

3 Vielmehr stehen beide Delikte in Tateinheit, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. Sämtliche Handlungen des Verkäufers, die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienten - hier der Schlag mit dem Schlüsselanhänger -, waren Teil des Handeltreibens (vgl. , NStZ 2008, 465; Beschluss vom 21. Januar 2014 - 2 StR 507/13).

3 2. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen.

4 Da die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt aber nicht beeinflusst (vgl. [...] Rn. 5; , NJW 2011, 2149, 2151 mwN), schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses eine geringere als die gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe verhängt hätte, und setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafe auf vier Jahre und neun Monate fest.

Fundstelle(n):
CAAAE-59280