Änderung der Steuerfestsetzung: Zurechnung groben Verschuldens des Steuerberaters und offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz
1) Die Änderung einer bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheidet wegen zuzurechnenden
Verschuldens des bei der Anfertigung mitwirkenden Steuerberaters aus, wenn die Beiträge des Rechtsanwalts zum Versorgungswerk
entsprechend der Erklärung berücksichtigt wurden, dort aber versehentlich in einer falschen Zeile eingetragen worden waren.
2) Ist für das FA aufgrund der beigefügten Unterlagen nicht erkennbar, dass es sich bei den Beiträgen an das berufsständische
Versorgungswerk der Rechtsanwälte um Beiträge an eine Versorgungseinrichtung handelt, die der gesetzlichen Rentenversicherung
vergleichbare Leistungen erbringt, kommt auch keine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO in Betracht.
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