Vermögensübertragung bei vorweggenommener
Erbfolge
Leitsatz
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG sind Sonderausgaben
die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten
und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht
bleiben. Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang
mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese weder Veräußerungsentgelt
des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers
dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10
Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22
Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet.
Fundstelle(n): ErbStB 2014 S. 119 Nr. 5 PAAAE-57715
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.01.2014 - 1 K 1756/13
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