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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1829/12

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1EStG § 22 Nr. 1 S. 1 ZPO § 323

Vermögensübertragung bei vorweggenommener Erbfolge

Leitsatz

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG sind Sonderausgaben die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet .

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 3
DStRE 2015 S. 522 Nr. 9
FAAAE-57714

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.01.2014 - 1 K 1829/12

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