Verfahrensrecht: Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung
durch Zustellung an einen Beauftragten
Leitsatz
1. Wenn der Steuerpflichtige zunächst
selbst Einspruch eingelegt hat, aber der Behörde mitteilt,
er habe einen Rechtsanwalt beauftragt sich um die Sache zu kümmern,
und der Rechtsanwalt sich sodann bei der Behörde meldet,
im Namen des Steuerpflichtigen Einspruch einlegt und sodann ausschließlich gegenüber
der Behörde für ihn tätig ist, kann die
Behörde ihre Einspruchsentscheidung mit Wirkung gegenüber
dem Steuerpflichtigen durch Zustellung an den Rechtsanwalt bekannt
geben, auch wenn keine Vollmacht für ihn vorgelegt worden
ist.
2. Die Ausführungen des BFH in seinem
Urteil vom (I
R 367/83) sind nicht dahin zu verstehen, dass die
das Verfahren abschließende Einspruchsentscheidung nur
dann demjenigen, der vom Steuerpflichtigen für die Durchführung
eines Verfahrens bevollmächtigt ist, zum Zweck der Bekanntgabe
zugestellt werden kann, wenn zusätzlich ein Interesse des
Steuerpflichtigen gerade an einer Zustellung beim Bevollmächtigten
eindeutig und zweifelsfrei erkennbar ist.
Fundstelle(n): UAAAE-57709
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.01.2014 - 4 K 21/13
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