Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer:
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten;
Pauschalrückstellung für Gewährleistungen
Leitsatz
1. Veräußert der
Steuerpflichtige Grundstücke in einem Gebiet, das an ein
bestehendes allgemeines Gewerbegebiet angrenzt und aufgrund eines
neuen Bebauungsplans als reines Wohngebiet ausgewiesen ist, ist
eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
für Schadensersatzzahlungen gegenüber den Grundstückskäufern
nicht zu bilden, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Eigentümer
benachbarter Gewerbe- und Wohngrundstücke einen Normenkontrollantrag
gegen den Bebauungsplan stellen, weil im Rahmen der öffentlichen
Auslegung keine Einwendungen gegen die Ausweisung eines reinen Wohngebiets
erhoben wurden, das bestehende Gewerbegebiet bereits an ein bestehendes
Wohngebiet angrenzt und nach den eingeholten Lärmschutzgutachten
mit dem Entstehen eines Immissionskonflikts nicht zu rechnen ist.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen,
das erschlossene, aber unbebaute Grundstücke an einzelne
Bauherren veräußert, eine pauschale Gewährleistungsrückstellung
für Erschließungsarbeiten und Oberflächenentwässerung
in Höhe von rund 1 % des Jahresumsatzes bildet.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 15 KÖSDI 2014 S. 18833 Nr. 5 AAAAE-57707
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.11.2013 - 3 K 81/13
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