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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1100/10 EFG 2014 S. 746 Nr. 9

Gesetze: EStG § 7 Abs. 4 S. 2, EStG § 7 Abs. 4 S. 1, EStDV 2000 § 11c Abs. 1 S. 2 Nr. 3

Keine Geltendmachung einer Nutzungsdauerverkürzung nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG im Anschluss an nutzungsdauerverlängernde Gebäude-Totalsanierung

Leitsatz

1. Ein Steuerpflichtiger kann auch nachträglich von Absetzungen nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG auf die erhöhten Absetzungen nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG übergehen, wenn ihm die dafür maßgeblichen Umstände erst nachträglich bekannt werden.

2. Wird erst nach Abschluss der grundlegenden Sanierung und Modernisierung eines beinahe hundertjährigen, in einem Sanierungsgebiet belegenen Wohn- und Geschäftshauses eine reduzierten Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG geltend gemacht, scheidet eine Verkürzung der Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG aus. Es genügt nicht, dass die Voraussetzungen nach S. 2 der Vorschrift möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne dass von § 7 Abs. 4 S. 2 EStG Gebrauch gemacht worden ist. Anderes ergibt sich nicht aus § 11c Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStDV.

3. Soweit nach § 11c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStDV die tatsächliche Nutzungsdauer mit dem Zeitpunkt der Anschaffung beginnt, bedeutet das nicht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die für die Anwendung von § 7 Abs. 4 S. 2 EStG maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen haben müssen.

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.01.2014 - 1 K 1100/10

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