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VG Trier 13.02.2014 2 K 637/13, NWB 12/2014 S. 822

Hundesteuer | Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde

Die Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.350 € jährlich ist nicht zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom entschieden.

Anmerkung:

Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters zugrunde, der einen Hund der Rasse „Staffordshire-Bullterrier“ hält. Die beklagte Ortsgemeinde erhebt entsprechend ihrer Satzung grds. eine Hundesteuer in Höhe von 60 €, für einen gefährlichen Hund jedoch 1.500 € jährlich. Ein solcher Steuersatz – so das Verwaltungsgericht – käme einem Haltungsverbot gleich. Für ein solches Verbot fehle der Gemeinde jedoch die erforderliche Regelungskompetenz.

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