Mietverhältnis zwischen Eheleuten über Geschäftsräume – Versagung der steuerlichen Anerkennung – Abzug von Abschreibungen
und Schuldzinsen beim nutzenden Nichteigentümer
Leitsatz
Ungeachtet der steuerlichen Nichtanerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eheleuten sind AfA und Schuldzinsen für die
vom Nichteigentümer-Ehegatten genutzten Geschäftsräume, für die er die Anschaffungs- und Finanzierungskosten getragen hat,
als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Nichteigentümer-Ehegatten aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (Anschluss
an , BStBl II 2010, 670).
Das objektive Nettoprinzip gebietet den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch
dann, wenn diese Aufwendungen auf für betriebliche Zwecke genutzte, aber in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht
werden (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des , BStBl II 1995, 281, und vom GrS 2/97
BStBl II 1999, 782).
Diese Aufwendungen können nur im Rahmen eines steuerlichen anzuerkennenden Mietverhältnisses der Einkunftsquelle Vermietung
und Verpachtung zugeordnet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 46 DStRE 2015 S. 131 Nr. 3 GStB 2014 S. 200 Nr. 6 KÖSDI 2014 S. 18792 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2014 S. 739 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2014 S. 816 StBW 2014 S. 287 Nr. 8 Ubg 2015 S. 94 Nr. 2 OAAAE-57241
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FG Düsseldorf, Urteil v. 12.02.2014 - 7 K 407/13 E
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