BGH Beschluss v. - IX ZR 221/11

Insolvenzanfechtung von Zahlungen einer insolventen GmbH: Benachteiligungsvorsatz bei beiderseitiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und kongruenter Leistung

Gesetze: § 64 GmbHG, § 133 Abs 1 InsO

Instanzenzug: Az: 18 U 99/10 Urteilvorgehend Az: 17 O 51/09

Gründe

1Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

21. Soweit das Berufungsgericht der Klage auf der Grundlage von § 133 Abs. 1 InsO stattgegeben hat, sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht ersichtlich.

3Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (, WM 2013, 174 Rn. 15 mwN; vom - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 11). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - eine kongruente Leistung angefochten wird (, WM 2013, 180 Rn. 14 f; vom - IX ZR 28/12, NZI 2013, 253 Rn. 16 f; vom - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 25; vom - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 25). Der Sonderfall, dass eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht wird (vgl. , NZI 2009, 723 Rn. 2), liegt im Hinblick auf die hier in Rede stehende Beratungstätigkeit nicht vor. Da der Beklagte die gegen § 64 GmbHG verstoßenden erheblichen Zahlungen der Geschäftsführung nicht unterbunden hat, kann von einer den Gläubigern nützlichen Tätigkeit nicht ausgegangen werden.

4Ebenso ist die Beschwerde nicht begründet, soweit das Oberlandesgericht dem Kläger aus § 812 BGB einen Erstattungsanspruch über 4.640 € zugebilligt hat.

5Im Blick auf die Anforderungen an den Nachweis des geltend gemachten Zeithonorars steht das angefochtene Urteil in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil das Oberlandesgericht das durch einen Zeugenbeweis unterlegte Beklagtenvorbringen als nicht hinreichend substantiiert erachtet hat.

Kayser                         Gehrlein                          Vill

               Lohmann                        Fischer

<Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom ist in den Beschlusstext eingearbeitet worden.>

Fundstelle(n):
WAAAE-57085