Umsatzsteuer: Schätzungsbefugnis hinsichtlich der
Unternehmereigenschaft, Anmietung von Ladenlokalen zum Betrieb eines
Frisörsalons für Rechnung des Steuerpflichtigen
Leitsatz
Die Unternehmereigenschaft eines Stpfl. als Betreiber mehrerer für seine Rechnung betriebener Frisörsalons kann aufgrund aussagekräftiger
Hilfstatsachen (Anmietung der Ladenlokale, keine Untervermietung, tatsächlicher Betrieb der Frisörsalons durch angestellte
Frisörinnen, Existenz von Gewinnermittlungen des Stpfl. für Teilzeiträume, Anmeldung des Telefonanschlusses und der Verbrauchsstelle
auf den Namen des Stpfl.) im Wege einer auf der Minderung des Beweismaßes beruhenden Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
bejaht werden, wenn der Stpfl. an der Aufklärung des Sachverhaltes hinsichtlich der in die von ihm beherrschte Informationssphäre
fallenden Tatsachen nicht mitwirkt, indem er etwaige Tatsachen zur Ausräumung der für seine Unternehmereigenschaft sprechenden
Indizien darlegt (vgl. , BStBl 1989 II S. 462).
Fundstelle(n): LAAAE-56902
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 13.01.2014 - 12 K 287/12 E,G,U
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