Spruchverfahren: Kostenerstattungsanspruch des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts
Leitsatz
Ein Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt im Spruchverfahren selbst vertritt, hat regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts.
Gesetze: § 15 Abs 4 SpruchG vom , § 17 Abs 1 SpruchG, § 80 S 2 FamFG, § 85 FamFG, §§ 103ff ZPO, § 103 ZPO
Instanzenzug: Hanseatisches Az: 13 W 10/13vorgehend Az: 417 HKO 152/04
Gründe
I.
1Der Rechtsbeschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, stellte am in einem Spruchverfahren einen Antrag auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung. Für einen anderen Antragsteller war er in diesem Spruchverfahren als Verfahrensbevollmächtigter tätig. Mit Beschluss vom setzte das Landgericht die Abfindung neu fest und ordnete an, dass die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen habe. Der Beschluss des Landgerichts wurde nach Rücknahme von Beschwerden einiger Antragsteller, darunter des Rechtsbeschwerdeführers, 2011 rechtsbeständig. Am beantragte der Rechtsbeschwerdeführer u.a., die in eigener Sache angefallenen Kosten gegen die Antragsgegnerin festzusetzen.
2Das Landgericht wies den Antrag insoweit zurück. Gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
3Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
41. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
5a) Auf das Kostenfestsetzungsverfahren sind nach Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom (FGG-Reformgesetz - FGG-RG, BGBl. I S. 2586) die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anwendbar. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO i.V.m. § 85 FamFG bzw. § 13a Abs. 3 FGG ist ein selbständiges Verfahren (Art. 111 Abs. 2 FGG-RG), so dass sich das anwendbare Verfahrensrecht nicht nach dem Zeitpunkt der Einleitung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern der Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst richtet (, ZIP 2013, 2426 Rn. 5). Das Kostenfestsetzungsverfahren wurde mit dem Antrag des Rechtsbeschwerdeführers vom und damit nach dem Inkrafttreten des FamFG eingeleitet.
6b) Die Rechtsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegen die Festsetzungsentscheidung des Landgerichts findet in entsprechender Anwendung von § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt. Da das Spruchverfahrensgesetz keine eigenen Regelungen zur Kostenfestsetzung enthält, sind über § 17 Abs. 1 SpruchG die Vorschriften des FamFG anwendbar. Die Verweisung in § 85 FamFG für die Kostenfestsetzung auf §§ 103 bis 107 ZPO erfasst über § 104 Abs. 3 ZPO auch die Ausgestaltung des Rechtsmittels gegen die Festsetzungsentscheidung und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde in §§ 567 ff. ZPO sowie die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO (, ZIP 2013, 2426 Rn. 10 ff.).
72. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Der Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, hat im Spruchverfahren regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (vgl. OLG München, AG 2007, 411, 415; BayObLG, NJW-RR 2007, 773).
8Für die Kostenerstattung ist § 15 Abs. 4 SpruchG in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom (2. KostRMoG, BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung maßgeblich, die § 15 Abs. 2 SpruchG in der seither geltenden Fassung entspricht. Auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG eingeleitet worden sind, ist § 15 SpruchG in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden, § 136 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG. Das Spruchverfahren, in dem der Antragsteller Kostenerstattung verlangt, wurde spätestens mit seinem Antrag im Jahr 2005 und damit vor Inkrafttreten des GNotKG eingeleitet.
9Nach § 15 Abs. 4 SpruchG sind die Kosten der Antragsteller erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren. Solche Kosten sind dem Rechtsbeschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, in der Höhe der Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt verlangen kann, schon deshalb nicht entstanden, weil er keinen anderen Rechtsanwalt beauftragt hat. Eine § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechende Vorschrift, wonach dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte, fehlt im Spruchverfahrensgesetz. Auch die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. ergänzend zu § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. anwendbaren Vorschriften des FGG verweisen nicht auf § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO. § 13a Abs. 3 FGG (insoweit jetzt § 80 Satz 2 FamFG) erklärt nur § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für entsprechend anwendbar. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind auch nicht deshalb entsprechend anzuwenden, weil das Spruchverfahren ein Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit einem streitigen Zivilprozess angenähert ist (vgl. dazu , BGHZ 166, 329 Rn. 12). § 15 Abs. 4 SpruchG enthält für das Spruchverfahren gerade eine Vorschrift, die die Kostenerstattung regelt, und die über § 17 Abs. 1 SpruchG ergänzend heranzuziehenden Regelungen in § 13a Abs. 3 FGG betrafen auch die Kostenerstattung in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ohne dass dazu weitere Vorschriften der Zivilprozessordnung ergänzend heranzuziehen waren.
10Dem Rechtsbeschwerdeführer sind die Auslagen und Gebühren eines Rechtsanwalts auch nicht zu erstatten, weil er so behandelt werden müsste, als hätte er einen anderen Rechtsanwalt beauftragt. Denn nach § 15 Abs. 4 SpruchG sind nur zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendige Kosten erstattungsfähig. Auch Rechtsanwaltskosten sind - anders als nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - nicht stets, sondern nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einzelfall geboten war. Dass eine Rechtsberatung und eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, wird man für ein Spruchverfahren zwar für eine rechtsunkundige, in Angelegenheiten des Spruchverfahrens unerfahrene Person regelmäßig annehmen können. Ein Rechtsanwalt muss in der Regel in einem Spruchverfahren aber nicht einen (anderen) Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen, weil er selbst über die zur Rechtsverfolgung erforderliche Rechts- und Sachkunde verfügt. Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die Kosten seiner Verfahrensführung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. , NJW 2007, 2257 Rn. 11 f.; Beschluss vom - IX ZB 223/06, NJW 2008, 1087 Rn. 9; Urteil vom - I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259 Rn. 30).
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AG 2014 S. 283 Nr. 8
BB 2014 S. 513 Nr. 10
DB 2014 S. 539 Nr. 10
DB 2014 S. 6 Nr. 10
DStR 2014 S. 12 Nr. 19
NJW 2014 S. 8 Nr. 11
NJW-RR 2014 S. 610 Nr. 10
WM 2014 S. 467 Nr. 10
ZIP 2014 S. 491 Nr. 10
CAAAE-56474