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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 406/12

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5

Arbeitszimmeraufwendungen bei vorhersehbar zeitlich beschränktem Bereitschaftsdienst

Leitsatz

  1. Bei einem vorhersehbar zeitlich beschränkten Bereitschaftsdienst (5 Wochen im Jahr) sind Kosten des Arbeitszimmers nur zeitanteilig abziehbar.

  2. Entfällt auf die Bereitschaftswochen ein Nutzungsanteil von rund 10 % des vom Stpfl. mitbenutzten Arbeitszimmers, sind WK auch nur in diesem Umfang abziehbar. Bei einem ganzjährig zu leistenden Bereitschaftsdienst könnte die Situation anders zu beurteilen sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 663 Nr. 12
DStR 2014 S. 6 Nr. 39
DStRE 2014 S. 1346 Nr. 22
QAAAE-56413

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 25.03.2013 - 3 K 406/12

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