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FG Baden-Württemberg  v. - 7 K 3551/13 EFG 2014 S. 941 Nr. 11

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9, ErbStG § 10 Abs. 8, ErbStG § 20 Abs. 1, ErbStG § 21, AO § 8, BewG § 121

Keine Anrechnung französischer Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen bei unbeschränkter inländischer Erbschaftsteuerpflicht

Leitsatz

1. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz im Inland, ununterliegt der gesamte Erwerb der unbeschränkten inländischen Erbschaftsteuerpflicht.

2. Hierzu zählt auch Kapitalvermögen, das der Erblasser in Frankreich angelegt hat, ohne dass die darauf erhobene französische Erbschaftsteuer anzurechnen ist.

3. Private Guthaben von Inländern bei ausländischen Banken gehören nicht zum Auslandsvermögen.

4. Der Umstand, dass der Erblasser nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, ist insoweit ohne (erbschaftsteuer-) rechtliche Bedeutung.

5. Die französische Erbschaftsteuer ist (auch) nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.

6. Eine erbschaftsteuerliche Doppelbesteuerung verstößt nicht gegen das Unionsrecht.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 941 Nr. 11
ErbBstg 2014 S. 222 Nr. 9
ErbStB 2014 S. 92 Nr. 4
StBW 2014 S. 248 Nr. 7
IAAAE-56391

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FG Baden-Württemberg v. 06.11.2013 - 7 K 3551/13

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