Widerlegung der Nichtwohnsitzfiktion des Natotruppenstatuts bei Fehlen eines festen Rückkehrwillens
Leitsatz
1. Hat ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates seinen Wohnsitz im Inland, tritt die sog.
Nichtwohnsitzfiktion nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält.
2. Gegen einen festen Rückkehrwillen spricht die Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen, der Erwerb eines Grundstücks
mit anschließendem Bau eines Einfamilienhauses, der Aufenthalt von 50 Jahren und das Verbleiben nach der Pensionierung im
Inland.
3. Eine Rückkehr in das Heimatland nach Ablauf der Dienstzeit schließt es nicht aus, dass zunächst ein weiterer Verbleib im
Inland in Betracht gezogen wurde; denn die Rückkehr kann auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruhen.
4. Eine geerbete Wohnung in einer Altenwohnanlage in den USA ist kein zwingendes Indiz für das Bestehen eines Rückkehrwillens.
5. Der Erwerb eines Hauses im Zusammenhang mit der Rückkehr in die USA spricht dafür, dass die Rückkehr in die USA auf einem
nachträglich gefassten Entschluss beruht.
6. Eine Bewerbung für eine Position im Entsendestaat kann ein Indiz für den maßgeblichen Rückkehrwillen sein. Dies gilt jedoch
nicht, wenn der Steuerpflichtige aufgrund seines hohen Alters nicht damit rechnen kann, bei der Ausschreibung zum Zuge zu
kommen.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 919 Nr. 11 RAAAE-56388
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.10.2013 - 7 K 2364/13
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