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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 1236/10 EFG 2014 S. 698 Nr. 9

Gesetze: AO § 146 Abs. 2b, AO § 121, AO § 200, AO § 5, FGO § 102

Maßgeblichkeit des Sachverhalts im Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung bei geänderter Verzögerungsgeldfestsetzung

Ausübung des Entschließungsermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO

Keine Vorprägung des Entschließungsermessens

Leitsatz

1. Im Falle der Änderung der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO ist der Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung für die gerichtliche Beurteilung der Ausübung des Ermessens durch die Verwaltung maßgeblich. Aus dem (BStBl 2011 II S. 855) ergibt sich nichts Anderes.

2. Das Finanzamt hat bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds sowohl ihr Entschließungs- als auch ihr Auswahlermessen zu betätigen und insbesondere den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Dabei ist bereits im Rahmen der Betätigung des Entschließungsermessens, d.h. bei der Entscheidung, ob gegenüber einem Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, eine ggf. verzögerte Erfüllung des Mitwirkungsverlangens zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn das Verlangen lediglich teilweise erfüllt worden ist.

3. Maßstab der Betätigung des Entschließungsermessens durch das FA sowie nachvollziehbarer Gegenstand seiner Begründung muss sein, ob die Festsetzung eines Verzögerungsgelds in Höhe der Sanktionsmindestgrenze mit Rücksicht auf die Umstände der zu beurteilenden Pflichtverletzung/en sowie das Ausmaß der Beeinträchtigung der Prüfung angemessen ist. Ausgeschlossen ist, im Rahmen des Entschließungsermessens von einer Vorprägung auszugehen, wonach jede Verletzung der Mitwirkungspflichten – unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft – grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds führt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 264 Nr. 9
EFG 2014 S. 698 Nr. 9
KÖSDI 2014 S. 18883 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2014 S. 3061
JAAAE-56382

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.09.2013 - 3 K 1236/10

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