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BFH 16.1.2014 V R 26/13, NWB 10/2014 S. 660

Umsatzsteuer | Kein ermäßigter Steuersatz für Klauenpflege

Nach dem ist Klauenpflege keine Leistung, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient.

Anmerkung:

Der BFH hat unter den zahlreichen Umsatzsteuerermäßigungstatbeständen für die Klauenpflege keinen passenden gefunden. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG begünstigt „die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere“, § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG die „unmittelbar“ der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und der Milchwirtschaft dienenden Leistungen. Art. 24 MwStSystRL erlaubt zwar die S. 661Steuerermäßigung, ordnet sie jedoch nicht an. Das Urteil macht die Willkürlichkeit des Steuerermäßigungskatalogs deutlich.

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