Abgrenzung zwischen echten und unechten Untätigkeitsrechtsbehelfen
Leitsatz
1. Im Steuerrecht sind sowohl Einsprüche als auch Klagen statthaft, die lediglich auf Beseitigung einer behördlichen Untätigkeit
gerichtet sind (so genannte „echte” Untätigkeitsrechtsbehelfe); solche Verfahren erledigen sich in der Sache, sobald durch
eine Entscheidung der Behörde die Untätigkeit beseitigt ist. Hat der Steuerpflichtige also eine echte Untätigkeitsklage mit
dem dem Ziel erhoben, die Finanzbehörde lediglich zum Erlass einer schon länger ausstehenden Einspruchsentscheidung zu veranlassen,
so erledigt sich die echte Untätigkeitsklage in der Hauptsache, wenn die Behörde die Einspruchsentscheidung erlässt.
2. Dagegen tritt bei so genannten „unechten” Untätigkeitsrechtsbehelfen, deren Ziel es ist, durch Aufhebung bzw. Änderung
oder aber Erlass eines Verwaltungsaktes einen bestimmten Regelungsinhalt zu erwirken, nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 S. 3 FGO
Erledigung ein, wenn die Behörde den „beantragten Verwaltungsakt” erlässt, indem sie dem Begehren vollinhaltlich stattgibt.
3. Der Steuerpflichtige hat also ein Wahlrecht zwischen echter und unechter Untätigkeitsklage; bei Erfolg einer echten Untätigkeitsklage
bleibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit erhalten, den nunmehr erlassenen Verwaltungsakt ohne bereits bestehende Festlegung
auf ein Klageverfahren zunächst einer Prüfung zu unterziehen, erst im Anschluss über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden
und ggf. nochmals das Kostenrisiko einer Klage in Kauf zu nehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-55853
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 23.01.2014 - 6 K 1078/13 (Kg)
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