Bei Freiberufler-Personengesellschaft für jeden Gesellschafter Merkmale des freien Berufs zwingend
Anforderungen an die ingenieurähnliche Tätigkeit bei Autodidakten
Qualifikation muss mindestens derjenigen des Absolventen eines technischen Bachelorstudiengangs entsprechen
Leitsatz
1. Wird eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer Personengesellschaft ausgeübt, muss jeder Gesellschafter in seiner Tätigkeit
für die Gesellschaft die Hauptmerkmale des freien Berufs in eigener Person erfüllen.
2. Ein ingenieurähnlicher Beruf muss dem Beruf des Ingenieurs sowohl hinsichtlich der erforderlichen Berufsausbildung als
auch hinsichtlich der tatsächlich entfalteten Tätigkeit im Wesentlichen gleichen. Haben die Gesellschafter insoweit keine
spezifische Hochschulausbildung absolviert, können sie gleichwohl nachweisen, dass sie sich das Wissen eines Ingenieurs bzw.
Wirtschaftsingenieurs in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums
oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet haben, sofern die erworbenen Kenntnisse der Tiefe und der Breite
nach dem Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums entsprechen.
3. Das autodidaktisch erworbene Wissen muss mindestens demjenigen eines Absolventen eines dreijährigen technischen Bachelorstudiengangs
an einer Fachhochschule entsprechen.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 25 DStRE 2014 S. 1100 Nr. 18 DStZ 2014 S. 180 Nr. 6 EFG 2014 S. 456 Nr. 6 YAAAE-55849
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.11.2013 - 1 K 1129/09
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