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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 421/12 EFG 2014 S. 145 Nr. 2

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, FGO § 63

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Auszubildenden im dualen System liegt im Ausbildungsbetrieb

keine doppelte Haushaltsführung bei Beibehaltung des Kinderzimmers im Haus der Eltern

gesetzlicher Beklagtenwechsel

Leitsatz

1. Die regelmäßige Arbeitsstätte eines Auszubildenden, der eine Vollzeitlehre im dualen System absolviert, liegt nicht in der schulischen Einrichtung, sondern im Ausbildungsbetrieb, weil der Schwerpunkt der Ausbildung auf dem praktischen Teil vor Ort im Ausbildungsbetrieb und nicht in einer schulischen Einrichtung liegt.

2. Es liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Auszubildende neben einer am Schulort unterhaltenen Wohnung sein Kinderzimmer im elterlichen Haushalt beibehält.

3. Ein gesetzlicher Beklagtenwechsel stellt weder eine Änderung des Streitgegenstandes noch eine Klageänderung dar. Der neue Beklagte rückt in das Verfahren ein, ohne dass entsprechende Erklärungen der Beteiligten erforderlich sind und ohne dass eine Klageänderung vorliegt.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 145 Nr. 2
EStB 2014 S. 141 Nr. 4
UAAAE-55846

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Thüringer FG, Urteil v. 24.10.2013 - 2 K 421/12

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