Zuflusszeitpunkt von thesaurierten Zinsen aus
Lebensversicherungsverträgen im Falle der Novation
Leitsatz
Im Falle der Novation liegt ein Zufluss im Zeitpunkt der Schuldumwandlung dann vor, wenn der Gläubiger, hätte er sich für
eine Auszahlung entschieden, in der Lage gewesen wäre, den Leistungserfolg in Gestalt der Vereinnahmung des gutgeschriebenen
Betrages ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeiführen.
Eine zum Zufluss führende Novation kann auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die Wahl zwischen Auszahlung und Wiederanlage
durch Vorausverfügung vor der Entstehung und Fälligkeit der Kapitalerträge getroffen hat.
Thesaurierte Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag fließen dem Steuerpflichtigen bei Vertragsänderungen und Umbuchung
der Zinsen nicht zu, wenn der Steuerpflichtige nach den vertraglichen Vereinbarungen rechtlich nicht in der Lage ist, die
Auszahlung zu verlangen.
Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt und ausgeübt hat und ob eine
Schuldumschaffung im alleinigen oder überwiegenden Interesse der Gläubiger lag, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und
-würdigung, die dem Finanzgericht obliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAE-55843
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 05.12.2012 - 9 K 2235/07
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