Einkommensteuer: Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung bei verbilligter Vermietung an nahe Angehörige
Leitsatz
1. Ein Mietvertrag zwischen einem
Steuerpflichtigen und seinen Eltern ist dann anzuerkennen, wenn
die Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend
dem Vereinbarten durchgeführt worden sind. Die Nichtdurchführung
der Nebenkostenabrechnung hat in diesem Zusammenhang kein ausschlaggebendes
Gewicht.
2. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung
ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht
auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v. H. der
ortsüblichen Marktmiete beträgt.
3. Maßgeblich für die Ermittlung
der ortsüblichen Marktmiete sind die objektiven Umstände,
insbesondere die tatsächliche Größe und
nicht die im Mietvertrag angegebene Größe des
Mietobjekts.
4. Die ortsübliche Marktmiete gem. § 21
Abs. 2 EStG ist die am Wohnungsmarkt für vergleichbare
Objekte (nach Lage, Art und Ausstattung) erzielbare Miete. Zur Ermittlung
dieser erzielbaren Miete kann auf einen Mietspiegel oder ein Sachverständigengutachten
zurückgegriffen werden.
5. Im Einzelfall kann die ortsübliche
Marktmiete die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigen,
wenn ersichtlich ist, dass bei einer Neuvermietung eine höhere
Miete erzielt werden kann.
6. Bei einer Grundstücksübertragung
im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge im Zusammenhang mit der Übernahme
der Darlehensverbindlichkeiten der Eltern handelt es sich um einen
gemischten Vertrag, der zum Teil auch privat veranlasst ist, wenn
der Verkehrswert des Grundstücks niedriger ist als die übernommenen
Verbindlichkeiten und kein fremder Dritter bereit wäre,
mehr zu zahlen, als das Grundstück objektiv wert ist.
7. Von dem ermittelten Verkehrswert ist ein
Abschlag vorzunehmen, wenn vor der Übertragung des Grundstücks
ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, der für den Vermieter
ungünstige Konditionen beinhaltet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 545 Nr. 7 StBW 2014 S. 247 Nr. 7 XAAAE-55832
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.12.2013 - 6 K 147/12
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