1. Kann das FA die vom späteren Insolvenzschuldner nach der Bestellung eines schwachen vorläufigen ersten Insolvenzverwalters angemeldeten und zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht gezahlten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, die sich zudem der Höhe nach geändert haben, gemäß § 55 Abs. 4 InsO wie Masseverbindlichkeiten gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festsetzen, wenn der schwache Insolvenzverwalter --indiziert aus den Zustimmungen zu einzelnen Eingangsleistungen und dem aktiven Bemühen um Auftragsvergaben-- offensichtlich mit der Fortführung des Unternehmens in der Phase des Insolvenzeröffnungsverfahrens ausdrücklich einverstanden war?
2. Reicht es in Bezug auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten aus, den Tatbestand der "Zustimmung" in § 55 Abs. 4 InsO zu verwirklichen, dass der schwache vorläufige Insolvenzverwalter mit der Fortführung der Umsatztätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren sich aktiv (durch Wort und Schrift) oder konkludent (stillschweigend) einverstanden erklärt (dem , 2012/0042691, BStBl 2012 I S. 120 folgend)?
3. Begründet die Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO lediglich, insoweit Verbindlichkeiten aus Steuerschulden betroffen sind, eine Gleichstellung zwischen schwachen und starken Insolvenzverwalter?
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