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Einkommen-/Lohnsteuer | Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten
(1) Kann der Arbeitnehmer die von seinem Arbeitgeber erworbenen Genussrechte nur dadurch verwerten, dass er sie nach Ablauf der Laufzeit an diesen veräußert, und hängt die Höhe des Rückkaufwerts der Genussrechte davon ab, wie das Anstellungsverhältnis endet, handelt es sich bei dem Überschuss aus dem Rückverkauf der Genussrechte um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 8 Abs. 1 EStG. (2) Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, in dem ihm das Entgelt für die Rücknahme der Genussrechte ausgezahlt wird (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 38a Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt und sind Arbeitslohn, wenn sie durch das individu...