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Einkommen-/Lohnsteuer | Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen
(1) Betrieblich veranlasste Zuwendungen i. S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 37b Abs. 2 EStG sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Stpfl. veranlasst sind. (2) Der Antrag auf Beiladung mehrerer tausend Stpfl. nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich, wenn das FA die Dritten dem FG nicht hinreichend konkret benennt. In diesem Fall kann die grundsätzlich zulässige Beiladung unterbleiben (Bezug: § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG; § 174 AO).
Gem. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG besteht für den zuwendenden Stpfl. ab dem Veranlagungszeitraum 2007 das Wahlrecht, die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und ...