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Einkommensteuer | BFH-Vorlage an das BVerfG zur Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002/2009 und der dazu ergangenen Übergangsvorschriften
(1) Erhält ein in Italien ansässiger Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft Zinsen für ein von ihm der Gesellschaft eingeräumtes Darlehen, so können diese Zinsen nach dem DBA-Italien 1989 in Deutschland nicht als gewerbliche Gewinne besteuert werden (Bestätigung der ständigen Spruchpraxis). Ein deutsches Besteuerungsrecht kann sich insoweit aber infolge der in § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2009 angeordneten Umqualifizierung von Sondervergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG (1997) in abkommensrechtliche Unternehmensgewinne ergeben, wenn der Gesellschafter über keine anderweitige Betriebsstätte verfügt (Abgrenzung zum Senatsurteils vom - I R 74/09 NWB BAAAD-56609, BFHE 231 S. 84 = Kurzinfo StuB 2010 S. 953 NWB LAAAD-58324, und Fortführung des Senatsurteils vom - I R 47/12 NWB PAAAE-47619, BFHE 242...