OFD Nordrhein-Westfalen - S 4501 -2013/4002 - St 255

Grunderwerbsteuer; § 1 Abs. 3 GrEStG – Beurteilung von wechselseitigen Beteiligungen und Einheitsgesellschaften

Zu der Frage, wie wechselseitige Beteiligungen bei der Berechnung der maßgeblichen Anteilsgrenze i. S. v. § 1 Abs. 3 GrEStG berücksichtigt werden, wird in Abstimmung mit dem FM NRW gebeten, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

a) „Wechselseitige Beteiligungen sind wie „eigene gehaltene Anteile” (vgl. ) zu behandeln und somit bei der Berechnung des für § 1 Abs. 3 GrEStG maßgeblichen Quantums i. H. v. 95 % auszuscheiden und nicht zu berücksichtigen.”

Diese Rechtsauffassung wurde durch das bestätigt.

Beispiel:

A ist zu 90 % an der M-GmbH beteiligt. Die restlichen 10 % an der M-GmbH hält die grundbesitzende T-GmbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der M-GmbH. A veräußert seine Anteile an der M-GmbH an den B.

Ist ein Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG aufgrund des Anteilsverkaufs erfüllt worden?

Lösung:

Mit der Übertragung von 90 % der Anteile an der M-GmbH von A an B wird der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG bezogen auf den der T-GmbH gehörenden Grundbesitz erfüllt, da die 10 %, die die T-GmbH an der M-GmbH hält, bei der Berechnung des für § 1 Abs. 3 GrEStG maßgeblichen Quantums i. H. v. 95 % wie eigene gehaltene Anteile auszuscheiden und nicht zu berücksichtigen sind. D. h. die von A an B veräußerten 90 % an der M-GmbH entsprechen einer Beteiligung von A an der M-GmbH i. H. v. 100 %. Es kann keinen Unterschied machen, ob die zu beurteilende Gesellschaft (hier: M-GmbH) unmittelbar selbst oder mittelbar über von ihr beherrschte Gesellschaften (hier: T-GmbH) eigene Anteile hält.

b) In den Fällen einer sog. Einheitsgesellschaft, die in der Regel in der Rechtform einer GmbH & Co KG auftritt, bei der die GmbH als Komplementärin nicht am Vermögen der GmbH & Co KG beteiligt ist, während die GmbH & Co KG selbst 100 % der Anteile der Komplementär GmbH hält, liegt gleichfalls eine Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG vor, wenn die Kommanditanteile in einer Hand vereinigt werden.

In Bezug auf diese Rechtsauffassung ist gleichfalls eine Revision anhängig (). Gleichgelagerte Fälle können demnach nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zum Ruhen gebracht werden.

OFD Nordrhein-Westfalen v. - S 4501 -2013/4002 - St 255

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 456 Nr. 9
EStB 2014 S. 100 Nr. 3
GmbH-StB 2014 S. 110 Nr. 4
GmbHR 2014 S. 392 Nr. 7
GAAAE-55547