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OLG Hamm Urteil v. - 10 U 10/13

Gesetze: §§ 2287, 2288BGB

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei Vorhandensein weiteren Vermögens im Zeitpunkt der Testamentserrichtung kann die Auslegung ergeben, dass die Zuwendung der im gemeinsamen Eigentum der Eltern stehenden Immobilie keine Bestimmung des Schlusserben ist, sondern die Anordnung eines Vermächtnisses.

2. Ist der Erbe zugleich Vermächtnispartner, dann kann er Beeinträchtigungen in seiner Stellung als Vermächtnisnehmer nur entsprechend der Vorschrift des § 2288 BGB geltend machen.

Fundstelle(n):
ErbStB 2014 S. 186 Nr. 7
NWB-EV 2014 S. 79 Nr. 3
RAAAE-55513

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OLG Hamm, Urteil v. 09.01.2014 - 10 U 10/13

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