1. Ein Hilfsmittel kann im Rahmen der Krankenbehandlung nicht getrennt von dem zu Grunde liegenden Behandlungskonzept und den dafür geltenden Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 135 Abs. 1 SGB V betrachtet werden (Anschluss an ).
2. Die Helmtherapie gehört nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung, da es an der erforderlichen Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 SGB V fehlt.
3. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 SGB V kann mit dem Unvermögen der Krankenkasse zur rechtzeitigen Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung nur begründet werden kann, wenn es dem Versicherten aus medizinischen oder anderen Gründen nicht möglich oder nicht zuzumuten war, vor der Beschaffung die Krankenkasse einzuschalten.
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