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Track 10 | Angehörigenverträge: Beim Fremdvergleich sind unterschiedliche Maßstäbe anzulegen
Der BFH hat klargestellt, dass bei der Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist. Dann können einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden. Es muss aber gewährleistet sein, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind.
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat präzisiert: Wie ist die Fremdüblichkeit zu prüfen bei Verträgen mit nahen Angehörigen? Für die Beratungspraxis ist wichtig: Ein Fremdvergleich muss anlassbezogen vorgenommen werden. Es sind großzügigere Maßstäbe anzulegen, wenn der Abschluss des Vertrags unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.
Im Streitfall hatte ein Bäcker von seinem Vater ein umfangreiches Betriebsinventar erworben. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater seinem Sohn ein verzinsliches Darlehen. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Sicherheiten waren keine vereinbart. Das Finanzamt meinte: „D...