Berücksichtigung von Einkünften einer französischen Beamtin im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei Anwendung des Ehegattensplittings
Leitsatz
1. Die nach dem Kassenstaatsprinzip nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte einer französischen Beamtin
mit Wohnsitz im Inland sind bei der Anwendung des Ehegattensplittings insoweit im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen,
als es sich um nach deutschem und nicht nach französischem Recht zu versteuerndes Einkommen handelt.
2. Der Progressionsvorbehalt verstößt weder gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch gegen das allgemeine
Diskriminierungsverbot noch gegen die Freizügigkeit von Unionsbürgern. Der Progressionsvorbehalt dient vielmehr gerade der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Dem Steuerpflichtigen soll kein Progressionsvorteil dadurch entstehen, dass er seine
Einkünfte in verschiedenen Staaten erzielt und dadurch sein Gesamteinkommen jeweils in eine niedrigere Tarifstufe als bei
der Erzielung im Bereich nur eines Steuerhoheitsträgers gelangt.
3. Es besteht keine Gleichheit im Unrecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 47 DStRE 2015 S. 203 Nr. 4 DStZ 2014 S. 262 Nr. 8 EFG 2014 S. 771 Nr. 9 IWB-Kurznachricht Nr. 10/2014 S. 364 IAAAE-55208
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.07.2013 - 14 K 2141/11
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