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Anhang zum Jahresabschluss – Übersichtsdarstellung (HGB)
1. Aufstellungspflicht
Grundsätzlich haben alle Kapitalgesellschaften (und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften) neben der Bilanz und der GuV einen Anhang aufzustellen, der mit diesen eine Einheit bildet (§ 264 Abs. 1 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB) auf die Aufstellung des Anhangs verzichten. Eine weitere Befreiung ergibt sich für Tochter-Kapitalgesellschaften unter den Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB.
Darüber hinaus haben auch Genossenschaften (ebenfalls ausgenommen Kleinstgenossenschaften; vgl. § 336 Abs. 2 Satz 3 HGB), unabhängig von der Rechtsform Kreditinstitute (§ 340a Abs. 1 HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341a Abs. 1 HGB) sowie die dem PublG unterliegende Unternehmen, ausgenommen der nicht kapitalmarktorientierten Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute (§ 5 Abs. 2, 2a PublG), einen Anhang aufzustellen.
Meyer/Theile, Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, 33. Aufl. 2024
Philipps et al., Jahresabschluss kompakt, 3. Aufl. 2019
Philipps, Checkliste für den Anhang der kleinen GmbH sowie der kleinen GmbH & Co. KG, Arbeitshilfe
Philipps, Checkliste für den Anhang der großen GmbH sowie der großen GmbH & Co. KG, Arbeitshilfe
Philipps, Musteranhang für die kleine GmbH sowie die kleine GmbH & Co. KG, Arbeitshilfe
Philipps, Musteranhang für die mittelgroße GmbH sowie die mittelgroße GmbH & Co. KG, Arbeitshilfe
Philipps, Musteranhang für die große GmbH sowie die große GmbH & Co. KG, Arbeitshilfe
Philipps, Der Anhang im Jahresabschluss der GmbH und der GmbH & Co. KG, 5. Aufl. 2018
Prechtl/Zieglmaier in Petersen/Zwirner (Hrsg.), Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, 4. Aufl. 2020, § 284 HGB
Theile/Eggert, Jahresabschluss der Kleinen Kapitalgesellschaften, 3. Aufl. 2020
2. Zweck und Funktionen
Der Anhang hat nach § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB – wie auch die Bilanz und GuV – ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Damit dient der Anhang insbesondere der Informationsvermittlung. Im Einzelnen hat er folgende Funktionen zu erfüllen:
2.1. Erläuterungsfunktion
Der Anhang hat die in der Bilanz und GuV-Rechnung dargestellten Informationen zu kommentieren und zu interpretieren.
Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB,
Abweichung von den bislang angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und deren Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB.
2.2. Ergänzungsfunktion
Der Anhang hat über die bereits in der Bilanz und GuV-Rechnung enthaltenen Informationen hinaus zusätzliche Informationen bereitzustellen, um damit die Einordnung der im Jahresabschluss insgesamt gegebenen Informationen zu erleichtern.
Angabe der zur Beurteilung der Finanzlage erforderlichen außerbilanziellen Geschäfte (§ 285 Nr. 3 HGB),
Angabe der für die Beurteilung der Finanzlage bedeutenden sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB),
Angabe der durchschnittlichen Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen (§ 285 Nr. 7 HGB),
Angabe der Mitglieder der Unternehmensorgane (§ 285 Nr. 10 HGB),
Angabe der Veröffentlichung und des Orts des öffentlichen Zugangs der Governance-Erklärung nach § 161 AktG für börsennotierte Gesellschaften (§ 285 Nr. 16 HGB) oder Angabe der nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte (§ 285 Nr. 21 HGB).
2.3. Korrekturfunktion
Gelingt es ausnahmsweise („in besonderen Fällen“) nicht, dass die Bilanz, GuV-Rechnung sowie die im HGB explizit aufgeführten Pflichtangaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln, sind nach § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB zusätzliche Angaben im Anhang zu machen. Damit kann der Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB für den Jahresabschluss insgesamt entsprochen werden.