BGH Beschluss v. - IV ZA 23/13

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen ( m.w.N., [...]). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin nicht auf, sondern sie begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit ihrer Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und off ensichtlich fehlerhaften Entscheidungen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12 . Juni 2012 IV ZA 11/12, [...] Rn. 4; , [...]).

2 2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg; sie gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 11. Dezember 2013.

Fundstelle(n):
NAAAE-54901