Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen.
Anforderungen an ein Verkehrswertgutachten
Leitsatz
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb eingestellt und werden die dazugehörigen Ländereien verpachtet, endet für
den Wohnteil die Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, während das Grundstück in dem Umfang, in dem
es bisher dem Wirtschaftsteil zuzuordnen war, weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, sofern es nach
der Betriebseinstellung keiner anderen Zweckbestimmung zugeführt wird.
Der Nachweis für einen geringeren Grundstückswert nach § 146 Abs. 7 BewG ist erbracht, wenn die Behörde und gegebenenfalls
das Gericht einem vorgelegten Wertgutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger folgen kann; dies
ist regelmäßig bei einem sachverständigen Gutachten der Fall, das den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung vom
entspricht und in sich plausibel ist.
Nimmt ein Sachverständiger Abschläge vom Bodenwert vor, müssen diese objektivierbar und grundstücksbezogen begründet sein
und die örtlichen Gegebenheiten konkret darlegen; dazu ist ein Vergleich mit den Grundstücken anzustellen, die der Gutachterausschuss
bei der Ermittlung des Bodenrichtwertes zu Grunde gelegt hat.
Wird im Sachverständigengutachten der Bodenwert um etwaige Abbruchkosten gemindert, ist es nicht zulässig nur den Saldo zwischen
Bodenwert und Abbruchkosten einzusetzen, wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude noch einen positiven Ertragswert hat.
Die Wertermittlung eines Grundstücks darf sich nicht ausschließlich auf das Ertragswertverfahren stützen, hinzukommen muss
auch die Bereitschaft des Eigentümers das Grundstück zu einem den Renditeerwartungen entsprechenden Preis zu verkaufen.
Fundstelle(n): QAAAE-54819
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.09.2013 - 3 K 708/08
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