kein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber dem Vater des eigenen Kindes nach § 1615l BGB bei fehlender Erwerbstätigkeit
wegen Fortsetzung des Hochschulstudiums
Leitsatz
In die beim Kindergeldanspruch für ein studierendes, nicht verheiratetes, aber mit dem Vater ihres eigenen Kindes zusammenlebendes
Kind zu beachtende Jahresgrenzbetragsberechnung gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindsvater
gem. § 1615l BGB nicht einzubeziehen, wenn ein solcher nicht besteht, nach dem die Tochter aufgrund der intensiv und konsequent
betriebenen Fortsetzung des Studiums nach Ablauf des Mutterschutzes nicht die vollzeitliche Kindesbetreuung übernimmt und
somit aufgrund des Studiums und nicht wegen der Kinderpflege an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Fundstelle(n): TAAAE-54805
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.03.2013 - 4 K 4004/13
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