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Festsetzung eines Zwangsgelds wegen verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses
Auch wenn ein Verschulden des mit der Aufstellung und/oder Offenlegung des Jahresabschlusses beauftragten Steuerberaters der Kapitalgesellschaft nicht per se zuzurechnen ist, hat diese jedoch im Falle einer Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen durch den zunächst Beauftragten alles ihr Mögliche und Zumutbare zu veranlassen, um sich in den Besitz der Unterlagen zu bringen. Dies gilt umso mehr, als ein Zurückbehaltungsrecht des zunächst beauftragten Steuerberaters an Unterlagen wegen streitiger Gebührenforderungen zwar nicht generell ausgeschlossen ist (vgl. nur IVa ZR282/86, NJW 1988 S. 2607), sich nicht selten aber auch als treuwidrig erweisen kann (vgl. nur , NJW-RR 2005 S. 364 = Kurzinfo StuB 2005 ...