BFH Beschluss v. - V B 67/12

Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a

Instanzenzug: ,

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig.

2 1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

3 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VI B 99/12, nicht veröffentlicht —n.v.—; vom VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).

4 aa) Aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergibt sich, dass die Frage, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügt, nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom IV B 34/12, BFH/NV 2012, 1621; vom IV B 143/09, BFH/NV 2011, 1694). Spätere Darlegungen sind daher, abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen, nicht zu berücksichtigen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 1621; vom X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705).

5 bb) Rechtsfragen, die sich nur aufgrund ausgelaufenen Rechts stellen, rechtfertigen regelmäßig nicht eine Zulassung der Grundsatzrevision (BFH-Beschlüsse vom VI B 99/12, n.v.; vom VI B 167/09, BFHE 229, 272, BStBl II 2010, 747, m.w.N.). In einem solchen Fall müssen besondere Gründe geltend gemacht werden und vorliegen, die ausnahmsweise eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen (z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 211/11, BFH/NV 2013, 546; vom IV B 106/10, BFH/NV 2012, 166). Eine Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft, hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung (vgl. dazu , BFH/NV 2006, 2091) oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren (vgl. z.B. dazu BFH-Beschlüsse vom XI B 158/03, BFH/NV 2005, 1343; vom IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099) stellt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 546; vom IV B 96/10, BFH/NV 2012, 285).

6 b) Die vorliegend streitige Steuerermäßigung für die Beförderung von Personen mit Schiffen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2008 (BGBl I 2007, 3150) bis verlängert worden (§ 28 Abs. 4 UStG). Mit Ablauf des ist die Regelung ausgelaufen. Eine Nachfolgeregelung gibt es nicht.

7 Innerhalb der am abgelaufenen Begründungsfrist hat das FA Gründe, die eine Zulassung der Revision vorliegend ausnahmsweise rechtfertigen, nicht dargelegt. Die Begründung einer Grundsatzrevision, die sich auf ausgelaufenes Recht bezieht und keine besonderen Gründe darlegt, aus denen sich die gleichwohl grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ergibt, erfüllt nicht die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und ist daher unzulässig (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 546, und in BFH/NV 2012, 166).

8 Erst nach Ablauf der Begründungsfrist hat das FA mit Schriftsatz vom vorgetragen, die Streitfrage betreffe die Ausflugsschifffahrt auf allen deutschen Flüssen bis mindestens 2008, weil sie regelmäßig erst im Rahmen von Außenprüfungen aufgegriffen werde. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Vortrag im Schriftsatz des FA vom den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes genügt hätte. Wäre das der Fall, handelte es sich jedenfalls nicht mehr um bloße Erläuterungen oder Ergänzungen der zunächst vorgebrachten Begründung. Denn bloße Erläuterungen oder Ergänzungen können nicht dazu führen, dass eine zuvor mangels hinreichender Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes unzulässige Beschwerde nachträglich in die Zulässigkeit hineinwächst (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1621).

9 2. Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ein besonderer Fall der Grundsatzrevision ist (, BFH/NV 2013, 389, m.w.N.), kommt eine Revisionszulassung aus den unter 1. dargelegten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 578 Nr. 4
OAAAE-54610