Instanzenzug:
Gründe
1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" Mordes in Tateinheit mit "gemeinschaftlichem besonders schweren Raub mit Todesfolge" schuldig gesprochen; den Angeklagten G. hat es zur lebenslangen Freiheitsstrafe, den Angeklagten K. zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten, jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 Die Jugendkammer hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von den Angeklagten in dieser Sache in Rumänien jeweils erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst (vgl. , NStZ-RR 2009, 370).
3 Wegen des nur geringfügigen Erfolges der Rechtsmittel besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DAAAE-54563