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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 KR 4624/12

Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger die Kosten für die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (PID) und die Durchführung reproduktionsmedizinischer Behandlungen mittels In-Vitro-Fertilisation (IVF) in Höhe von EUR 21.578,31 zu erstatten hat und ob sie dem Kläger zunächst zwei weitere Behandlungszyklen als Sachleistung zu gewähren hat.

Fundstelle(n):
EAAAE-54434

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.07.2013 - L 4 KR 4624/12

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