BGH Beschluss v. - IX ZA 31/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

2 Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO gegen den statthafte Rechtsbeschwerde wäre auch nach Beiordnung eines beim Bundesgerichtshofs zugelassenen Rechtsanwalts unzulässig. Die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 4 ZPO) ist am 16. Dezember 2013 verstrichen, ohne dass für ein auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe zu führendes Rechtsbeschwerdeverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht unverschuldet (, ZVI 2003, 600, 601 mwN; vom 8. Januar 2013 - IX ZA 36/12, nv, Rn. 2 f; vom 15. August 2013 - IX ZB 49/13, nv, Rn. 2). Hieran fehlt es, weil die erforderliche Erklärung trotz des Hinweises vom 10. Dezember 2013 erst am 17. Dezember 2013 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Akte gereicht wurde.

Fundstelle(n):
VAAAE-54382