Streitwerterhöhung bezüglich Zinsen auf für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits
Gesetze: § 43 Abs 1 GKG
Instanzenzug: Az: II ZR 323/12vorgehend OLG Frankfurt Az: 11 U 110/10vorgehend LG Frankfurt Az: 3-1 O 185/01
Gründe
1Die auf den vom Kläger für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bezogenen Zinsen in Höhe von 69.964,90 € wirken als Nebenforderungen nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.
2Das wäre nach § 43 Abs. 2 GKG nur dann anders, wenn der Hauptanspruch nicht mehr im Streit gestanden hätte, es also an einer Abhängigkeit der Zinsforderung von dem Hauptanspruch gefehlt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Hauptforderung stand noch im Streit, weil die Erledigungserklärung des Klägers einseitig geblieben ist (vgl. , MDR 2012, 738).
Fundstelle(n):
BAAAE-54380